Gartenpflege
Durch die Gartenarbeit erhält die Liegenschaft ihr optisches Gesamtbild. Sofern es der Dienstleister hier mit einer kleinen Liegenschaft zu tun hat, treten die wenigsten Probleme auf. Dies ändert sich mit der Größe der Liegenschaft und der eventuell damit verbundenen Grundstücksfläche. Natürlich möchte jeder in einer gepflegten Liegenschaft wohnen, möchte aber auch gleichzeitig dem betreffenden Mitarbeiter mitteilen, was an welcher Stelle gepflanzt, geschnitten oder gerodet werden muss.
Das kann und wird so nicht funktionieren. Die Vorgaben an das durchführende Unternehmen sind klar gegliedert und werden wie alle vergebenen Serviceleistungen im Leistungsverzeichnis festgelegt. Abmähen der Rasenflächen, Beseitigung von Unkraut aus den Beeten, Rückschnitt von Büschen und Bäumen ebenso wie eine eventuelle Bewässerung der Anlage.
Eine gestalterische Veränderung innerhalb der Liegenschaft kann nur auf Vorgabe der Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft erfolgen, welche diese aber auch erst in einem Beschluss festhalten muss.
Auch wir würden manchmal gerne etwas anderes machen und an der ein oder anderen Stelle etwas pflanzen oder entfernen. Dies liegt aber leider nicht in unserem Entscheidungsbereich und kann nur durch eine Vorgabe an die Eigentümer mit deren Zustimmung erfolgen. Ausnahmen hierbei sind Gegenstände, welche eine Gefährdung für Personen oder Eigentum darstellen, wie
Wenn Sie also der Meinung sind, dass da etwas geändert werden sollte, dann kann dies nur über die Verwaltung erfolgen, welche das Anliegen innerhalb einer Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorlegen wird.
In einer Gemeinschaft bestimmt die Gemeinschaft und nicht der Einzelne.
Genau aus diesem Grund, arbeiten wir auch hier nach den festen Vorgaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses, welches immer die Grundlage einer Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungsunternehmen und der Gemeinschaft festhält.
Neben dem oben Angesprochenen kommt aber auch noch der finanzielle Aspekt hinzu. Die Vorgabe beinhaltet einen Frühjahrs- und einen Herbstschnitt an Hecken und Büschen. Je nach Witterung kommt es zu einem Wachstumsschub und somit sollten die Pflanzen eventuell ein drittes oder auch ein viertes mal gestutzt werden. Dies verursacht Kosten für die Leistungsdurchführung und auch für die Entsorgung des Schnittgutes. Nicht immer hat der Dienstleister hier freie Hand und kann diese Zusatzarbeiten umgehend abarbeiten, da diese im Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigt wurden und somit auch keine Vergütung erfolgt.
Aus diesen genannten Gründen setzen wir uns sehr gerne mit Ihnen oder der Verwaltung zusammen und besprechen die einzelnen Punkte, um hier ein optimales Ergebnis für Sie zu erreichen.